ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TATTOO
I. ALLGEMEINES
- Geltungsbereich: Für die Beauftragung, Anfertigung und Umsetzung der Tätowierung sowie sonstiger Leistungen an Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Andere AGB werden nicht anerkannt und werden daher nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt insbesondere für solche AGB, die inhaltlich über die Angaben dieser AGB hinausgehen.
- Tätowierer können bei Ravenheart Tattoo langfristig (resident artists) oder für kurze und unter Umständen wiederkehrende Zeiträume (guest artists) tätig werden. Sowohl resident artists als auch guest artists mieten bei Ravenheart Tattoo einen Arbeitsplatz. Sie arbeiten immer eigenverantwortlich, selbstständig und auf eigene Rechnung. Sie nutzen die Räumlichkeiten von Ravenheart Tattoo für die Zeit ihrer terminlichen Arbeiten.
- Vertragspartner für die Beauftragung, Anfertigung und Umsetzung der Tätowierung sowie sonstiger Leistungen ist der jeweilig beauftragte Tätowierer, der die Arbeiten anfertigt, ausführt und umsetzt. Für den Tätowierer und seine Vertragspartner gelten diese AGB.
- Unsere Geschäftszeiten sind: DI – FR von 11.00 – 18.00 Uhr, SA von 11.00 – 15.00 Uhr. Tätowierzeiten können von den Geschäftszeiten abweichen.
II. VERTRAGSSCHLUSS
- Der Vertrag kommt zwischen Tätowierer und Kunde zu Stande.
- Es besteht kein Anspruch auf Vertragsschluss mit einem bestimmten Tätowierer.
- Der Vertrag zwischen Tätowierer und Kunde kommt zu Stande, wenn ein mündlicher Auftrag des Kunden vom Tätowierer angenommen wird. Auftragsannahmen erfolgen stets nur zu den bei der Terminvereinbarung getroffenen Vertragsinhalten. Änderungswünsche des Kunden stellen eine Vertragsänderung dar und berechtigen zur Ablehnung des Auftrags. Der Vertrag gilt als angenommen, wenn ein Termin vereinbart und die Terminkaution bezahlt wurde.
- Die Tätowierer behalten sich vor, Aufträge und Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gründe hierfür können beispielsweise Motivwünsche mit religiösem oder politischem Hintergrund, menschen- oder tierverachtende Motivwünsche, Motivwünsche, die der Tätowierer moralisch oder ethisch nicht vertreten kann, das Bestehen auf die Tätowierung besonders exponierter Körperstellen oder des Intimbereichs, Motive mit erkennbarem Namen, etc. sein.
III. TÄTOWIERBEDINGUNGEN
- Es werden nur volljährige Personen tätowiert. Minderjährige werden grundsätzlich nicht tätowiert, auch nicht dann, wenn Erziehungsberechtigte sie begleiten und ihr schriftliches Einverständnis erklären.
- Es werden nur geschäftsfähige Personen tätowiert, die einen Geistes- und Reifezustand erkennen lassen, der einer wirksamen Einwilligung in eine Körperverletzung nicht entgegensteht.
- Die Tätowierung steht unter dem Vorbehalt, dass seitens des Kundens keine Ausschlussgründe vorliegen, die der fachgerechten Ausführung der Tätowierung entgegenstehen. Ausschlussgründe sind insbesondere aber nicht abschließend:
- eine Alkoholintoxikation in den letzten 24 Stunden vor Terminbeginn,
- eine Betäubungsmittelintoxikation in den letzten 24 Stunden vor Terminbeginn,
- die Einnahme, der Einfluss oder die Zufuhr von gerinnungshemmenden, wundheilbeeinflussenden oder sonstigen Medikamenten, die das Tätowieren zum Termin ausschließen oder erschweren,
- die Anwendung von Oberflächenanästhetika (z.B. Emla),
- die Anwendung von Enthaarungscremes, Bräunungscremes und ähnlich gelagerten Produkten,
- Erkrankungen, die das Durchführen einer Tätowierung ausschließen oder erschweren, insbesondere Infektions- oder Viruserkrankungen, Wundheilungsstörungen, Blutgerinnungsstörungen, Asthma, Diabetes, Hepatitis, HIV oder Epilepsie,
- das Vorhandensein bekannter Allergien gegen Inhaltsstoffe von Tätowierfarben oder sonstigen Tätowier- und Hygienemitteln,
- die Schwangerschaft oder Stillzeit der Kundin,
- ein unzumutbarer Hygienezustand des Kunden,
- das Erkennenlassen oder der Anschein einer Verhaltensweise oder Gesinnung, die die fachgerechte Durchführung der Tätowierung in Frage stellen oder als unsicher erscheinen lassen,
- das Verweigern der schriftlichen Einwilligung in eine Körperverletzung.
- Der Kunde verpflichtet sich, den Tätowierer über vorhandene Allergien, Medikationen, Krankheiten und ihm bekannte Ausschlussgründe nach Ziffer II. 3. vorab in Kenntnis zu setzen.
- Der Kunde verpflichtet sich, vor der Durchführung der Tätowierung zur Abgabe einer schriftlichen und unterschriebenen Einverständniserklärung. Er verpflichtet sich ferner, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen und einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein vorzuzeigen, um seine Volljährigkeit auf Verlangen nachzuweisen.
- Die Tätowierung wird unter penibler Einhaltung aller hygienischen Vorschriften durchgeführt. Es kommen nur professionelle Instrumente, Hilfsmittel und Techniken zur Anwendung.
- Der Tätowierer klärt den Kunden vor Durchführung der Tätowierung über Risiken, Nebenwirkungen, Pflege und Nachsorge auf. Hierzu wird im Anschluss ein Merkblatt ausgehändigt. Weiterhin stehen alle Informationen auf der Website unter dem Reiter „Pflegehinweise“ zur Verfügung. Zusätzlich bestätigt der Kunde, sich bereits im Vorfeld über den Ablauf und die Risiken einer Tätowierung erkundigt zu haben.
IV. TERMINE
- Tätowierungen erfolgen grundsätzlich nur nach Termin.
- Bei Auftragsannahme erfolgt eine verbindliche Terminfestlegung über eine oder mehrere Sitzungen. Sollte diese vom Kunden nicht eingehalten werden oder nicht mindestens 72 Stunden vorher verschoben werden, wird 50% des kompletten Auftragswertes in Rechnung gestellt und innerhalb einer Woche fällig.
- Der Kunde leistet bei Vertragsschluss eine Terminkaution in Höhe von € 50,- bis € 150,- je Sitzung.
- Die Terminkaution ist dem Kunden zurückzuerstatten, sofern
- er die Beauftragung innerhalb der ersten 14 Tage telefonisch, schriftlich oder persönlich widerruft und dem beauftragten Tätowierer noch keine Arbeit entstanden ist,
- er mindestens 7 Werktage vor dem ersten Termin telefonisch, schriftlich oder persönlich absagt, kein Ersatztermin vereinbart wird und dem beauftragten Tätowierer noch keine Arbeit entstanden ist,
- eine Absage des ersten Termins durch den Kunden erfolgt, und zwar aus Gründen oder Umständen, die der Kunde nachweislich nicht zu vertreten hat,
- eine Absage des ersten Termins durch den Tätowierer erfolgt, und zwar aus Gründen oder Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat.
- Eine Rückzahlung der Terminkaution ist ausgeschlossen, sobald
- der beauftragte Tätowierer mit dem Anfertigen einer individuellen Zeichnung oder Vorzeichnung oder anderen vorbereitenden Arbeiten gemäß Vertragsabsprache begonnen hat,
- die erste von einer oder mehreren vereinbarten Sitzungen durch Tätowieren begonnen wurde.
- Eine Rückzahlung der Terminkaution nach Ziffer IV. 4. erfolgt in gleicher Form wie die Terminkaution selbst.
- Die geleistete Terminkaution wird nach Durchführung der Tätowierung mit dem zu entrichtenden Gesamtpreis verrechnet. Sind Folgesitzungen geplant, wird die Terminkaution mit der letzten Bezahlung verrechnet.
- Terminverschiebungen sind schriftlich, telefonisch oder persönlich möglich.
- Kommt ein Termin aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (Ziffer IV. 4. c.), nicht zu Stande, besteht ein Anspruch auf Vereinbarung eines Ersatztermins.
- In den übrigen Fällen der Terminabsage oder bei Nichterscheinen besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin und die Terminkaution verfällt.
- Kommt ein Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu Stande, so liegt die Vergabe eines Ersatztermins allein im Ermessen des Tätowierers.
- Kommt ein Termin durch Absage des Tätowierers und aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (Ziffer IV. 4. d.), nicht zu Stande, wird ein Ersatztermin zum frühestmöglichen Zeitpunkt vereinbart.
- Es besteht kein Anspruch auf eine bevorzugte Ersatzterminvergabe.
- Liegt ein Ausschlussgrund nach Ziffer III. 3. vor oder wird bekannt, so gilt dies als Terminabsage durch den Kunden, die dieser zu vertreten hat.
- Es besteht kein Anspruch auf einen Wunschtermin.
V. ZAHLUNG UND PREISE
1.Tattoos sind individuell angefertigte Motive, die gezielt auf den Kunden und seine Wünschezugeschnitten werden. Sowohl beim Entwurf des Tattoos als auch bei der Durchführung der Tätowierung können unerwartete Erschwernisse oder andere Faktoren auftreten oder bekannt werden (Beschaffenheit der Haut, Schmerzverträglichkeit des Kunden und vieles mehr), die die Komplexität der Arbeit erhöhen und den Preis beeinflussen. Eine pauschale Aussage über einen Tattoo-Endpreis ist deshalb nicht möglich.
2. Preise werden immer individuell und projektbezogen festgelegt. Zwei gleiche Motive, durchgeführt vom gleichen Tätowierer, können sich bei verschiedenen Personen im Preis unterscheiden.
3. Preise für Cover-Up oder Touch-Up Tätowierungen sind aufgrund des Aufwands und der Komplexität teurer als solche Tätowierungen auf untätowierter Haut.
4. Der Tätowierer gibt bei Vertragsschluss eine Einschätzung über den individuellen Preis ab, der sich nach Größe und Komplexität der Tätowierung, Körperstelle, Hautbeschaffenheit, Motiv-, Stil- und Farbwahl, künstlerischem und technischem Aufwand, kurzfristigen Änderungen an der Entwurfsvorlage sowie der Instrumentennotwendigkeit richtet. Zudem nennt der Tätowierer eine Spanne, in dem der Sitzungspreis sich bewegen wird, sofern keine Faktoren auftreten, die die Durchführung in Aufwand, Dauer, Komplexität, Machbarkeit oder ähnlichem beeinflussen.
5. Der Preis beinhaltet auch individuelle Vorarbeiten des Tätowierers. Diese umfassen insbesondere aber nicht abschließend:
a. die persönliche, telefonische und schriftliche Beratung des Kunden
b. die Entwicklung des Motivs, der Art und das Ausloten der richtigen Körperpositionierung
c. die Anfertigung von Skizzen, Vorzeichnungen und den Entwurf der Tätowiervorlage, ggf. das freihändige Anbringen des Entwurfs
d. die Vorbereitung der Körperstelle.
6. Kostenvoranschläge durch den Tätowierer gegenüber dem Kunden sind nur gültig, sofern sie persönlich abgegeben werden.
7. Preise und Honorare, die der Kunde entrichtet, beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer von 19%. Ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so gilt die nunmehr gültige Umsatzsteuerhöhe als vereinbart.
8. Die Bezahlung erfolgt immer je nach Tätowierer in bar oder per ec-Karte und in voller Höhe nach Beenden der Sitzung.
9. Ein kostenfreies Nachstechen innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung (Nachleistungszeitraum) ist inbegriffen, sofern eine Notwendigkeit dazu besteht. Über die Notwendigkeit entscheidet der Tätowierer. Das Nachstechen beschränkt sich auf das Herbeiführen des bei Vertragsschluss avisierten Stichergebnisses. Motivänderungen, -erweiterungen, – umgestaltungen oder -ergänzungen sind nicht inbegriffen und müssen gesondert vereinbart werden. Nach Ablauf des Nachleistungszeitraums müssen Nachstichtermine bezahlt und durch Terminkaution besichert werden. Ein kostenloses Nachstechen ist ausgeschlossen, wenn sich die Notwendigkeit dafür aus der fehlerhaften Nachsorge des Kunden ergibt.
10. Wünscht ein Kunde wiederholt das Anfertigen eines neuen Entwurfs, obwohl die übermittelten Entwürfe des Tätowierers den Wünschen und Vorgaben des Kunden bei Vertragsschluss gerecht geworden sind, behält sich der Tätowierer das Recht vor, weitere Entwürfe gesondert in Rechnung zu stellen.
11. Gutscheine können zu jedem vollen Betrag ab € 10,- erworben werden. Ein Gutschein lautet auf Ravenheart Tattoo und kann bei jedem Tätowierer des Studios eingelöst werden. Gutscheine werden nicht, auch nicht in Teilbeträgen, ausbezahlt. Gutscheine sind übertragbar und unbeschränkt gültig. Gutscheine können bei jeder beliebigen Sitzung angewendet werden. Übersteigt der Gutscheinwert nach Durchführung der Tätowierung den Endpreis für diese, wird dies mit dem Datum der Durchführung der Tätowierung auf dem Gutschein vermerkt und selbiger behält mit dem verbliebenen Gutscheinwert seine Gültigkeit. Ein Gutschein stellt keinen Anspruch auf Durchführung einer Tätowierung, insbesondere keiner bestimmten Motiv-Tätowierung, dar. Sofern Ausschlussgründe nach Ziffer III. vorliegen, behält sich der Tätowierer ausdrücklich das Recht vor, den Gutscheinkunden abzulehnen. Ein Gutschein berechtigt nicht zur Tätowierung zu einem bestimmten Datum. Ein Gutschein berechtigt nicht zur Tätowierung ohne Termin oder Auftragsannahme. In allen Fällen der Hinderung bemühen sich Tätowierer und Kunde eine solche Lösung zu finden, die für beide vertretbar und billig ist.
VI. TATTOOPFLEGE
- Der Kunde wird zu jeder Sitzung ausführlich über Pflege und Nachsorge seines Tattoos informiert. Er wird über Risiken und Folgerisiken bei Pflege und Nachsorge aufgeklärt.
- Dem Kunden werden zu jeder Sitzung schriftliche Pflegehinweise ausgehändigt und etwaige Fragen dazu besprochen.
- Der Kunde ist angehalten, sich an die schriftlichen Pflegehinweise zu halten und bei einem unerwarteten Heilungsverlauf umgehend beim Tätowierer vorstellig zu werden.
- Die Pflege und Nachsorge der Tätowierung obliegt dem Kunden.
- Die in dieser AGB gemachten Angaben stellen keine abschließende Darstellung der Pflegehinweise dar.
VII. DATENSCHUTZ; NUTZUNGSRECHTE
- Ravenheart Tattoo und der beauftragte Tätowierer erheben für die Durchführung der Tätowierung Daten, die verarbeitet und gespeichert werden müssen. Diese umfassen Personen-, Kontakt- und Gesundheitsdaten. Alle Daten werden vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und nur zum Zwecke der Durchführung der Tätowierung verwendet.
- Der Kunde wird hierüber gesondert aufgeklärt und willigt bei Vertragsschluss gesondert in die Verarbeitung seiner Daten ein. Die in dieser AGB gemachten Angaben stellen keine abschließende Datenschutzerklärung dar.
- Der Kunde gewährt dem Tätowierer ein inhaltlich, räumlich sowie zeitlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht an allen Foto- und Videographien, die vor, während und nach dem Tätowieren von der Tätowierung und dem Tätowierprozess angefertigt werden.
- Der Tätowierer gewährt dem Kunden ein unbeschränktes, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an der durchgeführten Tätowierung. Dieses Nutzungsrecht umfasst überlassene, abfotografierte oder abgefilmte Skizzen, Entwürfe und Vorlagen nur dann, wenn der Tätowierer diesem ausdrücklich zugestimmt hat.
- Wird eine Tätowierung, egal aus welchem Grund und wer diesen zu vertreten hat, nicht durchgeführt oder beendet, ist eine Überlassung der Nutzungsrechte an den zugrundeliegenden Skizzen und Vorlagen ausgeschlossen.
- Die vorgehaltenen Daten sind für den Kunden auf Wunsch einsehbar.
VIII. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
- Sofern eine Haftung aus der Durchführung der Tätowierung entstehen kann, beschränkt sich diese auf das Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Tätowierer und Kunden.
- Eine Tätowierung stellt eine Körperverletzung und einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, die mit Schmerzen verbunden ist. Hierüber wird der Kunde vor dem Tätowieren aufgeklärt und bestätigt seinen freien und uneingeschränkten Willen dazu schriftlich.
- Der Tätowierer arbeitet nach höchsten hygienischen Standards und unter Einhaltung aller rechtlichen, behördlichen und technischen Maßgaben. Er verwendet nur professionelle, sterililisierte Tätowierinstrumente, sterilisiertes Tätowierzubehör oder sterile Einweg- und Hygieneartikel. Er benutzt nur Tattoofarben und Tätowiermittel gemäß RAPEX-Liste. Er legt größtmögliche Sorgfalt an den Tag, um dem Wunsch des Kunden bestmöglich gerecht zu werden. Dennoch kann das Resultat vom Entwurf abweichen. Die Beschaffenheit der Haut, die Tagesform des Kunden, die Aufnahmefähigkeit von Tattoofarbe unter der Haut, die jeweilige Struktur der zu tätowierenden Körperstelle, das natürliche Hautfarbprofil des Kunden und weitere Faktoren unterliegen unvorhersehbaren Einflüssen, die sich auf das Endergebnis auswirken und zu Abweichungen führen können.
- Die Haftung des Tätowierers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe der Ziffer VIII. ausgeschlossen.
- Die Haftung des Tätowierers für durchgeführte Tätowierungen beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung aus grober Fahrlässigkeit ist mit dem Endpreis der Tätowierung abbedungen. Die Haftung aus Vorsatz ist mit dem reellen Schaden abbedungen.
- Der Tätowierer, sein Vertreter oder Gehilfe haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Soweit der Tätowierer, sein Vertreter oder Gehilfe nach Ziffer VIII. 5. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen wurden oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorausgesehen werden hätten müssen.
- Es wird nicht für Komplikationen und möglicherweise resultierende Folgen gehaftet, die sich daraus ergeben, dass Ausschlussgründe nach Ziffer III. vorgelegen haben, über die der Tätowierer nicht in Kenntnis gesetzt wurde.
- Es wird nicht für Komplikationen und möglicherweise resultierende Folgen gehaftet, die sich daraus ergeben, dass der Kunde die ausgehändigten Pflegehinweise vernachlässigt, nicht befolgt oder sich entgegen diesen verhalten hat. Hierzu zählen insbesondere aber nicht abschließend Wundinfektionen, Entzündungen, Narbenbildung und Beschädigungen der Tätowierung.
- Sofern es sich bei der durchzuführenden Tätowierung um die Überdeckung einer bereits bestehenden Tätowierung oder von Narben (Cover-Up Tattoo) handelt, kann es zu Komplikationen kommen, für die keine Haftung übernommen werden, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits tätowierte Haut vorbelastet ist und Gewebe- oder Strukturveränderungen aufweisen kann, die das Ergebnis des überdeckenden Stechens beeinflussen. Es kann zu Wechselwirkungen zwischen bereits eingebrachter Tattoofarbe und neuer Tattoofarbe kommen, die nicht hervorsehbare Hautreaktionen hervorrufen und zu ästhetisch ungewollten Ergebnissen führen können.
- Der natürliche Heilungsprozess der Haut kann zu Veränderungen der Tätowierung führen und das Motiv in seinem Erscheinen beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere aber nicht abschließend: Besenreißer, Blow-Outs, Fade-Outs, Vernarbungen, Erhebungen, Farbverblassungen, Farbunterspülungen, Farbverläufe und Intensitätsverluste. Für diese normalen Hautreaktionen während des Heilungsprozesses oder für solche Hautreaktionen, die durch fehlerhafte Nachsorge entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.
- Es wird keine Haftung für Kleidung, Schuhe, Rucksäcke, Taschen und Ähnliches übernommen, die durch Tattoofarbe, Desinfektionsmittel oder ähnliche Materialien verschmutzt oder beschädigt werden, es sei denn die Verschmutzung oder Beschädigung wurde durch den Tätowierer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.
- Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.
- Die voranstehenden Haftungsausschlüsse gelten in gleichem Umfang für Vertreter, Assistenten und Gehilfen des Tätowierers.
- Die voranstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach Produkhaftungsgesetz oder für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Alle vertraglichen Beziehungen zwischen Tätowierer und Kunde, sowie alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Beziehungen ergeben können, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Gerichtsstand ist Ludwigsburg, Deutschland.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ludwigsburg, Deutschland, sofern nichts anderes schriftlich bestimmt ist.
- Ansprüche gegen den Tätowierer kann der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung des Tätowierers an Dritte abtreten.
- Ist oder wird eine Bestimmung aus diesen AGB oder aus dem Vertragsverhältnis zwischen Tätowierer und Kunde unwirksam, so bleiben diese AGB sowie der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen dem Sinn nach möglichst nahekommt.
Stand vom 23.05.2023